Kostenübernahme:
Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V erfolgen, werden von den Hebammen direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarif schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.
Falls Sie Besuche wünschen, die nach Häufigkeit und Umfang die Leistungen der Hebammenvergütungsvereinbarungen nach §134a, SGB V übersteigen, erbringe ich diese gern und werde Sie über die Kosten informieren. Sie erhalten dann eine separate Privatrechnung dafür.
Eigenanteil:
In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und daher der Patientin als Selbstzahler privat in Rechnung gestellt:
Terminverlegung:
Auf Grund der unterschiedlichen Dauer der einzelnen Hausbesuche und eventueller Notfälle kann sich die ausgemachte Uhrzeit kurzfristig verschieben. In solchen Fällen werde ich so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Haftung:
Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.