AGB

Kostenübernahme:

Leistungen, die auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V erfolgen, werden von den Hebammen direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.

Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarif schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.

Falls Sie Besuche wünschen, die nach Häufigkeit und Umfang die Leistungen der Hebammenvergütungsvereinbarungen nach §134a, SGB V übersteigen, erbringe ich diese gern und werde Sie über die Kosten informieren. Sie erhalten dann eine separate Privatrechnung dafür.

Eigenanteil:

In folgenden Fällen werden die Kosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen und daher der Patientin als Selbstzahler privat in Rechnung gestellt:

  • Falls keine gültige Mitgliedschaft der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden kann.
  • Sollten Sie zu einem vereinbarten Termin verhindert sein, informieren Sie mich bitte 24 Stunden vorher. Für versäumte Termine ohne entsprechende Information stelle ich Ihnen 30 Euro privat in Rechnung.
  • Falls Leistungen bei mehreren Hebammen in Anspruch genommen werden und dadurch die erstattungsfähigen Kontingente überschritten werden. Um dies zu vermeiden, werde ich die Hebamme über alle Leistungen informieren, die ich bei einer Kollegin auf Kassenkosten in Anspruch nehme bzw. in Anspruch genommen habe.
  • Weitere Wahlleistungen (wie z.B. Akupunktur, usw.) werde separat vereinbart und abgerechnet
  • Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von der Hebamme direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. Da die Kursstunden bei einem geschlossenen Kurs aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen. Die Gebühren für versäumte Stunden werden nicht von der Kasse übernommen und daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen.
  • Eine Verwaltungspauschale von 20 Euro wird einmalig bei Teilnahme am Rückbildungskurs in Rechnung gestellt.

Terminverlegung:

Auf Grund der unterschiedlichen Dauer der einzelnen Hausbesuche und eventueller Notfälle kann sich die ausgemachte Uhrzeit kurzfristig verschieben. In solchen Fällen werde ich so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

Haftung:

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.